Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sämtliche Preise gem. aktuelle Preisliste verstehen sich ab Werk Schwarzenbek zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen ab 5 Tonnen (in einer geschlossenen Zustellung) erfolgen frei Haus oder frei mit LKW erreichbare Baustelle auf Paletten - ohne Abladen. Gesonderte Dienstleistungen wie z. B. Stapler, Kran oder Hebebühne werden in Rechnung gestellt. Die Lieferzeiten können bis zu 10 Arbeitstage betragen. Die LKW-Autobahnmaut wird dem Kunden weiterbelastet. Die Lieferungen erfolgen stets unter Anerkenntnis unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Rohstoffbedingte Preiserhöhungen bleiben vorbehalten, soweit Lieferung später als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen sollte.

 

1. Allgemeines

a) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten und Unternehmen nach § 14 BGB. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen und Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Ihnen bekannt gemacht worden durch unsere Formulare sowie unsere Preisliste und Auftragsbestätigungen.

b) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns  schriftlich bestätigt werden.

 

2. Lieferung

a) Lieferungen erfolgen stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

b) Die Gefahr für Untergang, Verlust und Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Fall der Abholung durch den Kunden, oder Bereitstellung für ihn, auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

c) Lieferzeit wird nach bestmöglicher Schätzung angegeben.

d) Behördliche Maßnahmen, Rohstoff- und Transportmittelmangel, durch Witterungs- und Betriebsstörungen, politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen sowohl im Betrieb des Werkes wie auch in den Werken unserer Zulieferer oder dgl., von unserem Willen unabhängige Behinderungen, berechtigen VANDEX, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern und von der Lieferung ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

e) Gerät VANDEX mit verbindlich zugesagten Terminen und Fristen in Verzug und haben wir die Verspätung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, so kann der Kunde, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, geltend machen.

f) Entschädigungsansprüche des Kunden, die über die in Nr. 2.e. genannten Höhe hinausgehen, sind in allen Fällen der verspäteten Lieferung, auch nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

g) Transportversicherung nur auf Anweisung des Kunden.

h) VANDEX liefert Waren in Werksverpackung. Abweichungen vom Soll-Gewicht bis zu 2% können nicht beanstandet werden.

i) Der Kunde verpflichtet sich, Waren so zu lagern, zu transportieren und sonst zu behandeln, dass ihre Qualität nicht leidet. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm übernommene Ware bei ihm oder seinen Lägern nicht länger als 6 Monate, gerechnet vom Abgangsdatum im Werk, lagert.

j) Eine Weiterlieferung der Ware darf nur in unversehrten Originalbehältnissen erfolgen. Sind Behältnisse beschädigt oder Ware aus anderem Grund mangelhaft, darf sie nicht weitergeliefert oder verwendet werden.

k) Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Waren ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie unser Labor die uneingeschränkte Wiederverwertbarkeit feststellt. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20% des Rechnungsbetrages, abgezogen.

 

3. Preise

a) Für Lieferungen ist die jeweils gültige Preisliste verbindlich. Die Preise verstehen sich in Euro und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Diese ist in der zur Zeit der Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe vom Kunden zu tragen und wird gesondert ausgewiesen.

b) Die Preise gelten ab Herstellerwerk bzw. ab Lager VANDEX.

 

4. Zahlung

a) Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung ist VANDEX berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte Verzugszinsen, wie sie von Großbanken gefordert werden, zu verlangen.

b) Eine Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung berechtigt VANDEX, ohne Setzung einer Nachfrist, von der weiteren Lieferung zurückzutreten.

c) Bei Zahlung in Wechseln, Schecks oder anderen Anweisungspapieren fallen Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Kunden zur Last und sind nach Aufgabe durch VANDEX zu begleichen. Zahlung ist erst mit Einlösung der Wechsel usw. bewirkt.

d) VANDEX kann jederzeit Sicherung seiner Forderungen verlangen oder ein dem Kunden zustehendes Guthaben aufrechnen. Der Kunde verzichtet auf Schadensersatzansprüche hieraus.

e) Verschlechterte Vermögensverhältnisse des Kunden berechtigen VANDEX, gewährten Kredit zu kündigen und auch für hereingenommene Papiere Barzahlung zu verlangen.

f) Bei Verzug des Kunden mit Zahlung oder Sicherstellung kann VANDEX nach vergeblicher Nachfristsetzung ganze oder restliche Erfüllung des Liefervertrages verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

g) Der Kunde kann etwaige Gegenansprüche nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig sind.

 

5. Haftung bei Sachmängeln

a) Werden von VANDEX vorgegebene Misch- oder Verarbeitungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwechselt, so entfällt jede Haftung.

b) Anwendungstechnische Beratung und technische Merkblätter sollen den Kunden nach dem heutigen Stand unserer Kenntnisse unverbindlich beraten. Wenn uns die exakten chemischen und physikalischen Bedingungen der konkreten Anwendung unbekannt sind bzw. nicht von uns geprüft wurden, befreien sowohl mündliche Auskünfte als auch die Angaben in den technischen Merkblättern nicht von der eigenen Prüfung der Produkte hinsichtlich ihrer Eignung für die beabsichtigte Anwendung und stellen somit keine Zusicherung der Eignung für einen bestimmten Zweck dar. Mit Aushändigung der Merkblätter entsteht kein Beratungsverhältnis. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Kunde verantwortlich.

c) Es wird keine Haftung für Schäden übernommen, die entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Verarbeitung bzw. Ingebrauchnahme durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bau- und Einbauarbeiten, insbesondere ungeeignete bauseitige Vorbereitung, chemische, elektrochemische, bakterielle oder sonstige Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter, ohne vorherige Genehmigung von VANDEX, vorgenommene Änderungen, insbesondere der chemischen Zusammensetzung durch Hinzufügung fremder Substanzen, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

d) Haftung für Ware findet für eine einwandfreie Zusammensetzung und Chargeneinheitlichkeit statt. Abweichungen von Mustern oder Proben, wie beispielsweise Farbunterschiede verschiedener Chargen, stellen keinen Mangel dar, soweit sie produktionstechnisch bedingt sind.

e) Beanstandungen können nur aufgrund von Probenahmen aus unveränderten Behältnissen des Lieferwerkes erfolgen. Eine Durchschnittsprobe darf für nicht mehr als 500 kg Ware maßgeblich sein. Sie ist durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Herstellnummer, Art der Ware, Liefertag, Ort und Art der Lagerung, Tag der Probenahme, Name des Probenehmers.

f) Die Behältnisse müssen gekennzeichnet sein durch das Warenzeichen, Warenart mit Mengenzahl, Herstellnummer.

g) Ein Mängelanspruch erlischt, wenn er nicht spätestens 2 Monate nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge gerichtlich geltend gemacht wird.

h) Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang der Ware, durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, Ansprüche des Kunden spätestens aber 1 Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Kunden abgeliefert haben. Der Kunde hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Kunden gemäß Ziffer 2 b sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet, soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäß Ziffer 5 h Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäß geltend gemachten Mängelrüge verliert der Kunde unter den Voraussetzungen von Ziffer 5 j) bis n) dieser Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.

i) Im Fall von Mängeln an der von uns gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl nur zu Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Kunde wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziffer 5 h), j) bis r).

j) Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen

1) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht wurden oder

2) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.

Gemäß Ziffer 5 j 1) und 2) haften wir für Schäden oder vergebliche Auf-wendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden ist, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel nach § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt.

k) Haften wir gemäß Ziffer 5 j 1) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Kunden und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäß Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahr-lässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Kunden, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

l) Die vorstehenden in Ziffer 5 j) und k) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund von Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegen-stand der Garantie war.

m) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 5 j) bis l) vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gemäß § 311 Abs. 3 BGB positiver Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB oder wegen deliktischer Ansprüche gemäß § 823 BGB.

n) Soweit diese Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder gemäß Ziffer 5 j) bis m) eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Berater und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

o) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Auf-wendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern 5 p) oder r) etwas anderes ergibt.

p) Ist der Kunde Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Kunden gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Kunde hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Kunden wegen Mängeln an der von uns an den Kunden gelieferten Waren gegen den Kunden verjährt sind, spätestens aber 1 Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Kunden abgeliefert haben.

q) Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungs-beginn. Ansprüche des Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer 5 o), p) und r) getroffenen Regelungen.

r) Die in Ziffer 5 o) bis q) getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer 5 r) genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

6. Technische Beratung

a) Technische Beratung durch VANDEX ist Kulanzleistung. Zu ihr sind nur Mitglieder des technischen Beratungsdienstes berechtigt. Gehaftet wird nur für grobe Fahrlässigkeit des technischen Beratungsdienstes.

b) Technische Beratung erfolgt nur aufgrund von Angaben des Verwenders und eventuell der äußerlich durch Besichtigung der Örtlichkeit und des Baukörpers festzustellenden Tatsachen. Der Kunde bzw. der Verwender bleibt verpflichtet, die Voraussetzungen der Anwendbarkeit gelieferter Ware (örtliche Umstände, Eignung des Bauwerks, Konstruktion, Statik u. a.) sowie die notwendige Art und Weise der Verwendung selbständig zu prüfen und zu überwachen. Eine Haftung für technische Beratung findet nur statt, wenn die der Beratung zugrunde liegenden Tatsachen im Zeitpunkt der Arbeiten noch vorhanden sind.

c) Ansprüche aufgrund technischer Beratung können längstens innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Beratung ab geltend gemacht werden. Den Verwender bzw. Kunden trifft Beweislast für die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit nachstehenden Erweiterungen: Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von VANDEX. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von VANDEX, auch wenn der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Eigentumserwerb an der Vorbehaltware im Falle einer Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Etwaige Verarbeitung durch den Kunden erfolgt für VANDEX, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen VANDEX nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht VANDEX das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Zt. der Verarbeitung. Erlangt der Kunde im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Alleineigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand, so tritt er sein Eigentumsrecht schon jetzt an VANDEX ab. Für die aus der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache bzw. den vermischten Bestand gilt das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

c) Der Kunde ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht im Verzug ist, zu veräußern. Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist untersagt. Die durch Veräußerung der Vorbehaltsware oder durch ihre Verwendung bei der Ausführung von Werklieferungsverträgen entstehenden Forderungen gegen Dritte werden schon jetzt mit allen Nebenrechten an VANDEX abgetreten. Für den Fall, dass Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, verkauft wird, gilt Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen von VANDEX hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums von VANDEX durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.

d) Übersteigt der Wert der für VANDEX nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet, mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

 

8. Sicherheitserklärung

Zur Aufrechterhaltung einer gesicherten Lieferkette weisen wir darauf hin, dass sämtliche Produktionen, Lagerungen, Be- oder Verarbeitungen, Verladungen und  Beförderungen vor Unbefugten zu schützen sind und an sicheren Produktionsstätten und Umschlagsorten zu handhaben sind.

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Geheimhaltung von überlassenen betrieblichen Daten sichergestellt ist, zuverlässiges Personal eingesetzt wird und weiterführende Geschäftspartner ebenfalls die Aufrechterhaltung der Lieferkette sicherstellen.

 

9. Schlussbestimmungen

a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen VANDEX und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b) Für beide Partner ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand und Erfüllungsort Schwarzenbek.

c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecken dieser Geschäftsbedingungen bzw. Vereinbarung möglichst nahe kommt.

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